AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines
1.1Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich, soweit sie nicht
durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarungmit dem Besteller abgeändert werden.
1.2Angebot, Angebotsannahme, Auftragsbestätigung, Verkauf oder Lieferung unserer Produkte
unterliegen den vorliegenden Bedingungen. Jeglichen Bedingungen oder vertragsändernden
Bestimmungen des Bestellers wird  widersprochen. Sie werden der Humer & Partner KG
gegenüber nur wirksam, wenn die Humer & Partner KG diesen Änderungen schriftlich zustimmt
1.3Vorliegende Bestimmungen sind Grundlage für jegliches künftige Einzelkaufgeschäft zwischen
der Humer & Partner KG und dem Besteller, und sie schließen jede andere Vereinbarung aus.
1.4Etwaige irrtumsbedingte Fehler in Verkaufsprospekten, Preislisten, Angebotsunterlagen oder sonstigen
Dokumentationen der Humer & Partner KG dürfen von der Humer & Partner KG berichtigt werden, ohne dass
die Humer & Partner KG für Schäden aus diesen Fehlern zur Verantwortung gezogen werden darf.
1.5Für alle Rechtsbeziehungen gilt das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
1.6Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller ein Kaufmann, eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ausschließlich Gerichtsstand Steyr.
Dieser Gerichtsstand gilt auch, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach
Vertragsschluss seinen Wohn- oder Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder
sein Wohn- bzw. Geschäftssitzoder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
1.7Diese Allgemeinen Leistungs- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber
Unternehmen, Körperschaftendes öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen.
2.Angebot, Umfang der Lieferung, Gefahrenübergang
2.1Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung der Humer & Partner KG maßgebend,
im Fall eines Angebots der Humer & Partner KG mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot,
sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen
bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Humer & Partner KG.
2.2Für alle Liefergegenstände behält sich die Humer & Partner KG bezüglich der Maße und sonstigen
technischen Werte die handelsüblichen Abweichungen vor, es sei denn, die Humer & Partner KG
hat die Einhaltung der Maße und technischen Werte ausdrücklich zugesichert.
2.3Die Humer & Partner KG ist zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt. Teillieferungen sind selbstständig abrechenbar.
2.4Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Abklärung aller
kaufmännischen und technischen Fragen, sowie dem Eingang der vereinbarten Anzahlung.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager
verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
2.5Der Besteller kann im Falle des Lieferverzuges eine angemessene Frist zur Leistung setzen un
nach Ablauf der Nachfrist, die mindestens 2 Wochen betragen muss, vom Vertrag zurücktreten.
Beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten liegen,
wie beispielsweise Streik, Aussperrung und Betriebsstörungen verlängert sich die Lieferfrist angemessen,
soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung od. Ablieferung des Liefergegenstandes von
erheblichen Einfluss sind. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von der Humer & Partner KG
nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende
derartiger Hindernisse wird die Humer & Partner KG in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
2.6Wird insgesamt nur ein Teil der geschuldeten Leistungen bewirkt, so kann der Besteller unter den in Ziff. 2.5
genannten Vorraussetzungen vom ganzen Vertrag zurücktreten, wenn dieser an der Teilleistung kein Interesse hat.
2.7Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige
der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung bei der Humer & Partner KG
mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages, für jeden Monat berechnet. Die Humer & Partner KG ist jedoch
berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand
zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
2.8Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung sämtlicher Vertrags- und Mitwirkungspflichten des Bestellers voraus.
2.9Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom
Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch ist die Humer & Partner KG verpflichtet,
auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.
2.10Die Angabe der Lieferzeit ist der Versandtermin ab Werk. Die Zustellung erfolgt, verpackt, versichert, frei Bordsteinkante entladen auf Kosten und Gefahr des Kunden in der Regel nach ca. 4-5 Werktagen während üblichen Geschäftszeiten und ist von einer befugten Person zu bestätigen.
3.Preise, Zahlung
3.1Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Lager einschließlich Verladung im Lager, jedoch ausschließlich Verpackung.
Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzu.
3.2Schecks oder Wechsel werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung erfüllungshalber akzeptiert.
Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers.
3.3Der Besteller kann gegen unsere Zahlungsansprüche nur dann aufrechnen,
wenn seine Gegenansprüche rechts kräftig festgestellt, unbestritten oder von uns ausdrücklich anerkannt sind.
3.4Verzugszinsen werden mit 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet.
Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Humer & Partner KG eine Belastung
mit einem höheren oder der Besteller eine geringere Belastung nachweist.
4.Eigentumsvorbehalt
4.1Die Humer & Partner KG behält sich das Eigentum am Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen
aus dem Liefervertrag vor. Zahlungen, die gegen Übersendung eines von der Humer & Partner KG
ausgestellten Eigenakzeptes des Bestellers erfolgen, gelten dann als Zahlung, wenn der Wechsel von
dem Bezogenen eingelöst ist und die Humer & Partner KG somit aus der Wechselhaftung befreit ist.
4.2Bis zur vollständigen Bezahlung darf der Besteller die Ware im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb weiterveräußern,
solange er nicht in Verzug ist. Die Kaufpreisforderung des Bestellers im Falle einer Weiterveräußerung werden
bereits jetzt an die Humer & Partner KG zu Sicherung der Forderungen der Humer & Partner KG aus dem
Geschäftsverhältnis abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen,
der Humer & Partner KG nicht gehörenden Waren verkauft, gilt die Abtretung der Forderungen in Höhe
des vereinbarten Kaufpreises der Vorbehaltsware zzgl. 10 % als vereinbart. Der Besteller ist zur Einziehung
der abgetretenen Forderungen berechtigt. Bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Beantragung oder
Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder sonstigem Vermögensverfall des Bestellers ist die Humer & Partner KG
berechtigt, vom Besteller die Bekanntgabe der abgetretenen Forderungen und deren Schuldner zu verlangen,
ferner, dass alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben gemacht werden und die nötigen
Unterlagen ausgehändigt werden.
4.3Ist im Vertrag des Drittschuldners mit dem Besteller eine Abtretungsbeschränkung enthalten,
teilt dies der Besteller der Humer & Partner KG unverzüglich mit. In diesem Fall ermächtigt der Besteller
die Humer & Partner KG, die ihr zustehenden Forderungen im Namen und für Rechnung des Bestellers einzuziehen.
Der Besteller erteilt zugleich dem Drittschuldner unwiderruflich Zahlungsanweisung zugunsten der Humer & Partner KG.
4.4Soweit der Wert der Sicherheiten aufgrund des vereinbarten Eigentumsvorbehaltes die Ansprüche
der Humer & Partner KG um mehr als 10 % übersteigt, ist die Humer & Partner KG verpflichtet,
nach ihrer Wahl auf Verlangen des Bestellers die Sicherheiten in Höhe des übersteigenden Wertes freizugeben.
4.5Bei vertragswidrigen Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Humer & Partner KG berechtigt,
die Vorbehaltsware nach Mahnung zurückzunehmen, und der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
In dieser Zurücknahme durch die Humer & Partner KG liegt kein Rücktritt vom Vertrag,
sofern wir dies nicht ausdrücklich schriftlich erklären.
5.Sachmängel
5.1Sachmängel verjähren in 12 Monaten. Vorstehende Bestimmung gilt nicht,
soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke),
479 Abs.1(Rückgriffsanspruch) und 634a BGB längere Verjährungsfristen vorschreibt.
5.2Die Verjährungsfrist für Sachmängel beginnt mit der Ablieferung der Sache (Gefahrübergang).
5.3Bei Vorliegen eines Sachmangels innerhalb der Verjährungsfrist, dessen Ursache bereits im
Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, kann die Humer & Partner KG als
Nacherfüllung nach Ihrer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern.
5.4Durch die Nachlieferung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut.
5.5Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche –
vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
5.6Die Ziffer 5.3 gilt nicht, soweit die Ware nachweislich ohne Verarbeitung oder Einbau in eine andere Sache
durch den Besteller oder Kunden des Bestellers an einen Verbraucher verkauft wurde.
5.7Die Pflicht der Humer & Partner KG zur Leistung von Schadensersatz und Ersatz der vergeblichen
Aufwendungen i.S. des § 284 BGB aufgrund von Sachmängeln richtet sich im Übrigen nach Ziffer 6.
Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 5 geregelten Ansprüche des Bestellers aufgrund von Sachmängeln sind ausgeschlossen.
6.Schadenersatzansprüche
6.1Soweit nicht in diesen Lieferbedingungen etwas anderes bestimmt ist, haftet die Humer & Partner KG auf
Schadensersatz und Ersatz der vergeblichen Aufwendungen i. S. des § 284 BGB (nachfolgend „Schadensersatz“)
wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer
gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
wegen Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,
aufgrund zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstiger zwingender Haftung.
Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter
oder Erfüllungsgehilfen vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder
der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast
zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
7.Teilunwirksamkeit
 Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.