1. | Allgemeines |
1.1 | Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarungmit dem Besteller abgeändert werden. |
1.2 | Angebot, Angebotsannahme, Auftragsbestätigung, Verkauf oder Lieferung unserer Produkte unterliegen den vorliegenden Bedingungen. Jeglichen Bedingungen oder vertragsändernden Bestimmungen des Bestellers wird widersprochen. Sie werden der Humer & Partner KG gegenüber nur wirksam, wenn die Humer & Partner KG diesen Änderungen schriftlich zustimmt |
1.3 | Vorliegende Bestimmungen sind Grundlage für jegliches künftige Einzelkaufgeschäft zwischen der Humer & Partner KG und dem Besteller, und sie schließen jede andere Vereinbarung aus. |
1.4 | Etwaige irrtumsbedingte Fehler in Verkaufsprospekten, Preislisten, Angebotsunterlagen oder sonstigen Dokumentationen der Humer & Partner KG dürfen von der Humer & Partner KG berichtigt werden, ohne dass die Humer & Partner KG für Schäden aus diesen Fehlern zur Verantwortung gezogen werden darf. |
1.5 | Für alle Rechtsbeziehungen gilt das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). |
1.6 | Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ausschließlich Gerichtsstand Steyr. Dieser Gerichtsstand gilt auch, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohn- oder Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohn- bzw. Geschäftssitzoder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. |
1.7 | Diese Allgemeinen Leistungs- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen, Körperschaftendes öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen. |
2. | Angebot, Umfang der Lieferung, Gefahrenübergang |
2.1 | Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung der Humer & Partner KG maßgebend, im Fall eines Angebots der Humer & Partner KG mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Humer & Partner KG. |
2.2 | Für alle Liefergegenstände behält sich die Humer & Partner KG bezüglich der Maße und sonstigen technischen Werte die handelsüblichen Abweichungen vor, es sei denn, die Humer & Partner KG hat die Einhaltung der Maße und technischen Werte ausdrücklich zugesichert. |
2.3 | Die Humer & Partner KG ist zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt. Teillieferungen sind selbstständig abrechenbar. |
2.4 | Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Abklärung aller kaufmännischen und technischen Fragen, sowie dem Eingang der vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. |
2.5 | Der Besteller kann im Falle des Lieferverzuges eine angemessene Frist zur Leistung setzen un nach Ablauf der Nachfrist, die mindestens 2 Wochen betragen muss, vom Vertrag zurücktreten. Beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten liegen, wie beispielsweise Streik, Aussperrung und Betriebsstörungen verlängert sich die Lieferfrist angemessen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung od. Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichen Einfluss sind. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von der Humer & Partner KG nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird die Humer & Partner KG in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen. |
2.6 | Wird insgesamt nur ein Teil der geschuldeten Leistungen bewirkt, so kann der Besteller unter den in Ziff. 2.5 genannten Vorraussetzungen vom ganzen Vertrag zurücktreten, wenn dieser an der Teilleistung kein Interesse hat. |
2.7 | Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung bei der Humer & Partner KG mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages, für jeden Monat berechnet. Die Humer & Partner KG ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. |
2.8 | Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung sämtlicher Vertrags- und Mitwirkungspflichten des Bestellers voraus. |
2.9 | Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch ist die Humer & Partner KG verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt. |
2.10 | Die Angabe der Lieferzeit ist der Versandtermin ab Werk. Die Zustellung erfolgt, verpackt, versichert, frei Bordsteinkante entladen auf Kosten und Gefahr des Kunden in der Regel nach ca. 4-5 Werktagen während üblichen Geschäftszeiten und ist von einer befugten Person zu bestätigen. |
3. | Preise, Zahlung |
3.1 | Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Lager einschließlich Verladung im Lager, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzu. |
3.2 | Schecks oder Wechsel werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung erfüllungshalber akzeptiert. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers. |
3.3 | Der Besteller kann gegen unsere Zahlungsansprüche nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechts kräftig festgestellt, unbestritten oder von uns ausdrücklich anerkannt sind. |
3.4 | Verzugszinsen werden mit 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Humer & Partner KG eine Belastung mit einem höheren oder der Besteller eine geringere Belastung nachweist. |
4. | Eigentumsvorbehalt |
4.1 | Die Humer & Partner KG behält sich das Eigentum am Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Zahlungen, die gegen Übersendung eines von der Humer & Partner KG ausgestellten Eigenakzeptes des Bestellers erfolgen, gelten dann als Zahlung, wenn der Wechsel von dem Bezogenen eingelöst ist und die Humer & Partner KG somit aus der Wechselhaftung befreit ist. |
4.2 | Bis zur vollständigen Bezahlung darf der Besteller die Ware im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb weiterveräußern, solange er nicht in Verzug ist. Die Kaufpreisforderung des Bestellers im Falle einer Weiterveräußerung werden bereits jetzt an die Humer & Partner KG zu Sicherung der Forderungen der Humer & Partner KG aus dem Geschäftsverhältnis abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, der Humer & Partner KG nicht gehörenden Waren verkauft, gilt die Abtretung der Forderungen in Höhe des vereinbarten Kaufpreises der Vorbehaltsware zzgl. 10 % als vereinbart. Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder sonstigem Vermögensverfall des Bestellers ist die Humer & Partner KG berechtigt, vom Besteller die Bekanntgabe der abgetretenen Forderungen und deren Schuldner zu verlangen, ferner, dass alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben gemacht werden und die nötigen Unterlagen ausgehändigt werden. |
4.3 | Ist im Vertrag des Drittschuldners mit dem Besteller eine Abtretungsbeschränkung enthalten, teilt dies der Besteller der Humer & Partner KG unverzüglich mit. In diesem Fall ermächtigt der Besteller die Humer & Partner KG, die ihr zustehenden Forderungen im Namen und für Rechnung des Bestellers einzuziehen. Der Besteller erteilt zugleich dem Drittschuldner unwiderruflich Zahlungsanweisung zugunsten der Humer & Partner KG. |
4.4 | Soweit der Wert der Sicherheiten aufgrund des vereinbarten Eigentumsvorbehaltes die Ansprüche der Humer & Partner KG um mehr als 10 % übersteigt, ist die Humer & Partner KG verpflichtet, nach ihrer Wahl auf Verlangen des Bestellers die Sicherheiten in Höhe des übersteigenden Wertes freizugeben. |
4.5 | Bei vertragswidrigen Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Humer & Partner KG berechtigt, die Vorbehaltsware nach Mahnung zurückzunehmen, und der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In dieser Zurücknahme durch die Humer & Partner KG liegt kein Rücktritt vom Vertrag, sofern wir dies nicht ausdrücklich schriftlich erklären. |
5. | Sachmängel |
5.1 | Sachmängel verjähren in 12 Monaten. Vorstehende Bestimmung gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs.1(Rückgriffsanspruch) und 634a BGB längere Verjährungsfristen vorschreibt. |
5.2 | Die Verjährungsfrist für Sachmängel beginnt mit der Ablieferung der Sache (Gefahrübergang). |
5.3 | Bei Vorliegen eines Sachmangels innerhalb der Verjährungsfrist, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, kann die Humer & Partner KG als Nacherfüllung nach Ihrer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. |
5.4 | Durch die Nachlieferung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut. |
5.5 | Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. |
5.6 | Die Ziffer 5.3 gilt nicht, soweit die Ware nachweislich ohne Verarbeitung oder Einbau in eine andere Sache durch den Besteller oder Kunden des Bestellers an einen Verbraucher verkauft wurde. |
5.7 | Die Pflicht der Humer & Partner KG zur Leistung von Schadensersatz und Ersatz der vergeblichen Aufwendungen i.S. des § 284 BGB aufgrund von Sachmängeln richtet sich im Übrigen nach Ziffer 6. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 5 geregelten Ansprüche des Bestellers aufgrund von Sachmängeln sind ausgeschlossen. |
6. | Schadenersatzansprüche |
6.1 | Soweit nicht in diesen Lieferbedingungen etwas anderes bestimmt ist, haftet die Humer & Partner KG auf Schadensersatz und Ersatz der vergeblichen Aufwendungen i. S. des § 284 BGB (nachfolgend „Schadensersatz“) wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, aufgrund zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstiger zwingender Haftung. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. |
7. | Teilunwirksamkeit |
Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. |